AGROSAR® 360 SL 1L | 5L

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Sie erhalten mit AGROSAR 360 SL ein Herbizid in Form eines Konzentrats zur Herstellung einer wässrigen Lösung. Setzen Sie es blattweise zur Bekämpfung von Quecke und anderen ein- und zweikeimblättrigen Unkräutern (ein- und mehrjährig) vor der Ernte von Winterweizen und Winterraps ein. Setzen Sie es nach der Ernte und vor dem Nachernteanbau ein in Apfel-, Birnen-, Kirsch-, Pflaumen-, Pfirsich-, Aprikosen-, Stachelbeer-, Aronia-, schwarzen, roten und weißen Johannisbeeren, in Forstbaumschulen, bei der Aufstockung und Aufforstung von Waldkiefern und Laubbaumarten, in Gärten, in Kleingärten, in der Umgebung von Häusern, entlang von Zäunen, auf Zufahrtswegen.

AGROSAR 360 SL  OPTIMALES PRODUKT IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT DER BENUTZER UND DEN SCHUTZ DER UMWELT

Der Vorteil von AGROSAR 360 SL gegenüber vielen anderen ähnlichen Produkten besteht darin, dass es kein ethoxyliertes Fettamin (Talgamin) enthält, das üblicherweise als Adjuvans in dieser Art von Formulierungen verwendet wird. ® In AGROSAR® 360 SL wurde das ethoxylierte Fettamin durch ein internes Adjuvans der neuen Generation ersetzt, das zusammen mit anderen Tensiden ein einzigartiges System bildet, das die Wirkung des Wirkstoffs unterstützt, indem es die Haftung des Sprühtropfens auf der Blattoberfläche optimiert und die Oberfläche der Blattspreite besser und gleichmäßiger mit der Arbeitsflüssigkeit bedeckt, was durch die Vergrößerung der Eindringfläche zur maximalen Ausnutzung des Wirkstoffpotenzials beiträgt.

Hier ist zu betonen, dass die Zusatzstoffe in einem Produkt dessen Qualität, Wirksamkeit, Haltbarkeit und die fehlende Toxizität der Zubereitung beeinflussen. Das häufig verwendete ethoxylierte Fettamin (Talgamin) hat spezifische toxikologische Auswirkungen auf Wasserorganismen. Die Substitution von Talgamin durch die Verwendung einer neuen Generation von Adjuvantien konnten die toxikologischen Eigenschaften von AGROSAR 360 SL und seine Einstufung deutlich verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf Ökotoxikologie und Umweltauswirkungen.

® Das im Produkt AGROSAR 360 SL verwendete Adjuvans ist ein Gemisch, das keine Stoffe enthält, die als sehr persistent oder hoch bioakkumulierbar gelten (sogenannte PBT oder vPvB).

Was die Umwelttoxikologie betrifft, so ist AGROSAR 360 SL nicht als umweltgefährlich“ eingestuft und daher nicht mit dem GHS 09-Piktogramm (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) oder dem Gefahrensymbol N“ (gemäß der alten“ Einstufung) gekennzeichnet, wodurch es sich von den auf dem Markt erhältlichen glyphosathaltigen Produkten unterscheidet.

 

 

Kultivierung Bekämpfung von Agrophagen    … Agrophagen befallen Pflanzen und führen zu Ihrem Absterben …
Wie wird es angewendet? Dosierung
Eisenbahnschienen Spitzwegerich, Knaulgras, Gemeiner Rohrkolben, Roter Rohrkolben, Gewöhnlicher Beifuß, Kornblume, Knabenkraut, Schwalbenschwanz, Ackersenf, Sternblume, Gewöhnlicher Spirea, Hahnenfuß, Karminroter Hahnenfuß, Weißes Rispengras, Feldklee, Schafgarbe, Knaulgras, Gewöhnlicher Farn, Gewöhnliches Milchkraut, Löwenzahn, Kanadische Goldrute, Ackerkratzdistel, Tauber Hafer, Gewöhnliche Quecke, Gemeine Quecke, Gewöhnliche Quecke, Gewöhnlicher Huflattich, Gewöhnliche Brennnessel, Ackerwinde, Kaki-Farn, Dreiblättriger Farn, Kanadischer Kriechstrauch, Ackerschachtelhalm, Kleiner Fingerhut, Gewöhnliches Hornkraut, Gewöhnliche Kamille, Tausendgüldenkraut, Amarant, Acker-Sauerampfer, Stumpfblättriger Sauerampfer, Sauerklee, Gelber Sauerampfer, Gewöhnliche Nieswurz, Ackerwinde, Einjährige Rispe, Grünes Knabenkraut, Vogelwicke, Schmalblättrige Wicke. Maximale/empfohlene Dosis für eine einmalige Anwendung: 7,5 l/ha.
Stachelbeere, Aronia, schwarze Johannisbeere, rote Johannisbeere, weiße Johannisbeere, Birne, Pfirsich, Kirsche, Aprikose, Pflaume, Kirsche Lanzettlicher Rohrkolben, Gewöhnlicher Rohrkolben, Kleines Fingerkraut, Gewöhnlicher Beifuß, Kornblume, Einblütiges Knabenkraut, Ackerveilchen, Ackersenf, Gewöhnliche Sternblume, Gewöhnlicher Spirea, Purpur-Hahnenfuß, Weißes Springkraut, Weißklee, Knaulgras, Gemeiner Knaulgras, Klatschmohn, Leberblümchen, Ackermilchkraut, Löwenzahn, Kanadische Goldrute, Taubhafer, Gemeiner Hornklee, Knaulgras, Büscheliger Rohrkolben, Japanischer Rispenbart, Kanadische Ackerwinde, Hornkraut, Gewöhnliches Hornkraut, Gewöhnliche Kamille, Gewöhnlicher Rohrkolben, Gewöhnlicher Hundertfüßler, Gewöhnlicher Holunder, Amaranth, Gelber Sauerampfer, Acker-Sauerampfer, Stumpfer Sauerampfer, Wald-Sauerampfer, Acker-Akelei, Ackerwinde, Einjähriges Rispengras, Drüsige Weide, Trichomonium, Vogelwicke, Schmalblättrige Wicke, Ackerschachtelhalm Höchstdosis bei einmaliger Anwendung: 8,0 l/ha.
Empfohlene Dosis für die einmalige Anwendung: 3,0 – 8,0 l/ha.
Maximale Dosis für die einmalige Anwendung: 80,0 ml/100 m2.
Empfohlene Dosis für die einmalige Anwendung: 30,0 – 80,0 ml/100m2.
Forstbaumschulen, Verjüngung, Aufforstung Einseitiges Knabenkraut, Sternmiere, Weißes Rispengras, Ackermohn, Gewöhnlicher Farn, Kanadische Ackerwinde, Gewöhnliche Ackerwinde, Gewöhnlicher Tausendgüldenkraut, Gewöhnlicher Rohrkolben, Einjährige Rispe Höchstdosis bei einmaliger Anwendung: 3,0 l/ha.
Empfohlene Dosis für die einmalige Anwendung: 2,0-3,0 l/ha.
Apfelbaum Spitzwegerich, Knaulgras, Gemeiner Rohrkolben, Gewöhnlicher Beifuß, Kornblume, Einhäusiges Leimkraut, Ackerveilchen, Ackersenf, Gewöhnliche Sternblume, Gewöhnlicher Rohrkolben, Blutweiderich, Weißer Gänsefuß, Weißklee, Knaulgras, Klatschmohn, Buschwindröschen, Gewöhnliches Milchkraut, Löwenzahn, Kanadische Goldrute, Taubhafer, Gewöhnliche Stelze, Gemeine Quecke, Dreiblättriges Knabenkraut, Kanadischer Klee, Knöterich, Hornkraut, Gewöhnliche Kamille, Gewöhnliches Knöterichkraut, Gewöhnlicher Grünschenkel, Rauher Amaranth, Gelber Sauerampfer, Acker-Sauerampfer, Stumpfer Sauerampfer, Wald-Sauerampfer, Akelei, Ackerwinde, Einjähriges Rispengras, Drüsige Weide, Grüner Bärenklau, Vogelwicke, Schmalblättrige Wicke, Ackerschachtelhalm, Kaki-Farn, Ackerwinde, Gemeiner Rettich, Weiche Keulenwurzel, Kleinblütiger Gelbfaden Höchstdosis bei einmaliger Anwendung: 8,0 l/ha.
Empfohlene Dosis für die einmalige Anwendung: 3,0 – 8,0 l/ha.
Maximale Dosis für die einmalige Anwendung: 80,0 ml/100 m2.
Empfohlene Dosis für die einmalige Anwendung: 30,0 – 80,0 ml/100m2
Winterraps, Winterweizen Ackerveilchen, Weiße Komose, Klatschmohn, Gewöhnlicher Farn, Gewöhnlicher Rohrkolben, Gewöhnliche Ackerwinde, Breitblättrige Ackerwinde, Gewöhnliche Ackerwinde, Gewöhnliche Sternmiere, Kanadische Kotze, Gewöhnlicher Farn, Einjährige Rispe Maximale/empfohlene Dosis für eine einmalige Anwendung: 4,0 l/ha.
Gärten, Grundstücke, Grundstücke rund um das Haus, Gehwege, Zufahrten Spitzwegerich, Knaulgras, Gemeiner Rohrkolben, Roter Rohrkolben, Gewöhnlicher Beifuß, Kornblume, Ackerschmalwand, Schwalbenschwanz, Ackersenf, Gewöhnliche Sternblume, Gewöhnliche Spirea, Hahnenfuß, Karminroter Hahnenfuß, Weißes Rispengras, Feldklee, Schafgarbe, Knaulgras, Gewöhnlicher Farn, Gewöhnliches Milchkraut, Löwenzahn, Kanadische Goldrute, Ackerkratzdistel, Tauber Hafer, Gewöhnliche Quecke, Gemeine Quecke, Gewöhnliche Quecke, Gewöhnlicher Huflattich, Gewöhnliche Brennnessel, Ackerwinde, Pfaffenhütchen, Dreiblättrige Quecke, Kanadischer Kriechstrauch, Knabenkraut, Kleiner Tausendgüldenkraut, Gemeines Hornkraut, Gewöhnliche Kamille, Tausendgüldenkraut, Raue Amarant, Acker-Sauerampfer, Stumpfblättriger Sauerampfer, Sauerklee, Gelber Sauerampfer, Gewöhnliche Nieswurz, Ackerwinde, Einjährige Rispe, Grünes Trichom, Vogelwicke, Schmalblättrige Wicke. Höchstdosis bei einmaliger Anwendung: 7,5 l/ha.
Empfohlene Menge für die einmalige Anwendung: 5,0 – 7,5 l/ha.
Maximale Dosis für die einmalige Anwendung: 75,0 ml/100 m2.
Empfohlene Dosis für die einmalige Anwendung: 50,0 – 75,0 ml/100 m2.

 

AGROSAR® 360 SL      IM LICHTE DER NEUEN HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT

Die heutige Welt, in der eine ständig wachsende Bevölkerung die Bereitstellung von immer mehr Nahrungsmitteln erfordert, stellt vor allem die Landwirtschaft vor neue Herausforderungen. Die landwirtschaftliche Produktion muss ständig intensiviert werden, vor allem angesichts der (u. a. durch Bodenerosion) abnehmenden landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Europäische Union verfolgt derzeit eine Politik des integrierten Pflanzenschutzes, bei der alle verfügbaren Pflanzenschutzmethoden so eingesetzt werden, dass die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt minimiert werden.

Zum integrierten Pflanzenschutz gehört der rationelle Einsatz geeigneter Pflanzenschutzmittel, die aus der heutigen Pflanzenproduktion nicht mehr wegzudenken sind. Eines der zahlreichen von CIECH Sarzyna S.A. angebotenen Pflanzenschutzmittel ist das Produkt AGROSAR® 360 SL (Herbizid mit 360 g/l Glyphosat).

AGROSAR® 360 SL      OPTIMALES PRODUKT IN BEZUG AUF QUALITÄT UND WIRKSAMKEIT

Die Rohstoffbasis von AGROSAR® 360 SL besteht aus:

  • Hochwertigem wirkstofftechnischen Material mit mind. 98 % Glyphosat,
  • internes Adjuvans der nächsten Generation,
  • eine Anordnung von Tensiden, um die entsprechenden physikalisch-chemischen Eigenschaften der Zubereitung zu gewährleisten.

Die in der Produktion verwendeten Rohstoffe müssen die für jeden einzelnen Rohstoff festgelegten und vom zentralen Analyselabor bestätigten Qualitätsanforderungen erfüllen, wenn sie zur Produktion zugelassen werden. Während des Produktionsprozesses wird ihre Korrektheit in den einzelnen Prozessstufen durch sogenannte In-Prozess-Analysen überprüft. Die Freigabe des Endprodukts erfolgt auf der Grundlage von Analysenzertifikaten, die vom zentralen Analyselabor für jede Charge separat ausgestellt werden.

Die richtige Qualität des Präparats schlägt sich eindeutig in seiner Wirksamkeit nieder, und zwar durch die richtige Wahl des Systems: Wirkstoff – Hilfsstoff. Die angemessene Wirksamkeit des Präparats wurde durch zahlreiche Studien bestätigt, die in verschiedenen Regionen durchgeführt wurden, z. B. durch das Institut für Bodenkunde und Pflanzenbau in Puławy, das Pflanzenschutzinstitut in Poznań und das Gartenbauinstitut in Skierniewice. Insgesamt wurden 28 Tests zur biologischen Wirksamkeit und Phytotoxizität an registrierten Pflanzen durchgeführt.

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SICHERHEITSDATENBLATT

Nr.: KCh/H/56
 

®AGROSAR 360 SL

Ausgabe: 5
Erscheinungsdatum: 25.01.2021
Datum der 1. Auflage:

27.02.2014

Ersetzt: KCh/H/56, Ausgabe 4 vom 04.08.2020 Seite 1 von 13

 

ABSCHNITT 1: BEZEICHNUNG DES STOFFS BEZIEHUNGSWEISE DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS
1.1 Produktidentifikator
Handelsname:              ®AGROSAR 360 SL

Chemische Bezeichnung: nichtanwendbar (das Produkt ist ein Gemisch)
EG-Nummer:                nicht anwendbar

Registrierungsnummer: Gemisch – nicht registrierungspflichtig gemäß REACH.
UFI-Code: DV00-00RU-300R-FXT8
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Identifizierte Verwendungszwecke:

Pflanzenschutzmittel für gewerbliche und nichtgewerbliche Anwender mit herbizider Wirkung in Form eines Konzentrats zur Herstellung einer wässrigen Lösung, das zur Bekämpfung von Quecke und anderen ein- und zweikeimblättrigen Unkräutern (ein- und mehrjährig) bestimmt ist.

Verwendungen, von denen abgeraten wird: alle anderen als die oben genannten

1.3 Angaben zum Lieferanten des Sicherheitsdatenblatts
Lieferant: CIECH SARZYNA SPÓŁKA AKCYJNA
Adresse: ul. Chemików 1, 37-310 Nowa Sarzyna, Polen
Telefon/Fax: + 48 (17) 2407 416 zwischen 7.00 und 15.00 Uhr.

+ 48 (17) 2407 122

E-Mail-Adresse der für das Sicherheitsdatenblatt zuständigen Person: [email protected]
1.4 Notrufnummern (POLEN)
998 (Feuerwehr), 999 (Krankenwagen), 112 (Notruftelefon),
 

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

2.1 Einstufung des Stoffes oder Gemisches
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (in ihrer geänderten Fassung)*.

Haut Sens. 1 – Sensibilisierung der Haut Kategorie 1.

H317 – Kann eine allergische Hautreaktion hervorrufen.

Aquatic Chronic 3 – Chronische Wassergefährdung, Kategorie 3.

H412 – Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

2.2 Kennzeichnungselemente
Gefahrenpiktogramme und Signalwort

2x Professionelle Ratten-Mäuse-Nager Köderstation Köderbox +100g Köder vorportioniert

ANMERKUNG

(Piktogramm – schwarze Symbole auf weißem Hintergrund mit rotem Rand)
Produktidentifikator
®AGROSAR 360 SL

Das Produkt beinhaltet:

Glyphosat in Form von Isopropylaminsalz (ein Stoff aus der Gruppe der Phosphonsäurederivate)

Gefahrenhinweise:
              H317- Kann eine allergische Hautreaktion hervorrufen.

              H412- Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

EUH401 – Um Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, ist die Gebrauchsanweisung zu beachten.

Sicherheitshinweise:
P261 – Das Einatmen von Spray vermeiden.

P272 – Kontaminierte Schutzkleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

P280 – Schutzhandschuhe tragen.

P302+P352 – BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit reichlich Wasser waschen.

P333+P313 – Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P362+P364 – Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor Wiederverwendung waschen.

2.3 Sonstige Risiken
Die Bestandteile des Gemischs erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung.
Die Bestandteile des Gemischs weisen keine endokrinschädigenden Eigenschaften gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (3) oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (4) auf.
 

A b s c h n i t t 3: ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN

3.1 Stoffe
Nicht anwendbar.

 

3.2     Gemische

Substanz1): Inhalt

[%]

Klassifizierung nach

der Verordnung (EG)

Nr. 1272/20082)

Isopropylaminsalz des N-(Phosphonomethyl)-Glycins1)

 

CAS-Nummer: 38641-94-0

EG-Nummer: 254-056-8

Indexnummer: 015-184-00-8

Registrierungsnummer: nicht anwendbar (Art. 15 der REACH-Verordnung)

 

 

 

 

42 ± 2

 

 

 

 

Aquatisch Chronisch 2    H411

C12-14-Alkyldimethylbetaine

CAS-Nummer: 66455-29-6

EG-Nummer: 931-700-2

Anmeldung Nr: 01-2119529251-48-xxxx

 

 

3,2

 

Hautkorr. 1B                H314

Augen 1                          H318

Aquatisch Chronisch 3          
H412

  • – Einstufung des Stoffes gemäß Tabelle 3.1 der Verordnung Nr. 1272/2008 – siehe Abschnitt 15.1
  • – Der vollständige Wortlaut der Abkürzungen, Symbole und H-Sätze ist in Abschnitt 16 dieses Merkblatts aufgeführt.

 

Abschnitt 4: ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN

  • Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

Allgemeine Hinweise: Betroffene aus dem Gefahrenbereich bringen. Betroffenen in stabile Seitenlage legen und transportieren. Verunreinigte Kleidung sofort ausziehen und sicher entfernen.
Bei Berührung mit der Haut: Verunreinigte Kleidung und Schuhe sofort ausziehen. Kontaminierte Hautstellen gründlich mit Wasser und Seife waschen. Beim Auftreten von Symptomen einer Reizung/Sensibilisierung einen Arzt aufsuchen.

Augenkontakt: Nicht gereiztes Auge schützen, Kontaktlinsen entfernen. Kontaminierte Augen 10-15 Minuten lang gründlich mit Wasser ausspülen. Starken Wasserstrahl vermeiden – Gefahr von Hornhautschäden. Nach dem Spülen einen sterilen Verband anlegen. Ärztlichen Rat einholen, vorzugsweise bei einem Augenarzt.

Bei Verschlucken: Sofort einen Arzt rufen, Verpackung oder Etikett vorzeigen. Kein Erbrechen herbeiführen. Mund gründlich mit Wasser ausspülen, dann reichlich Wasser trinken. Niemals etwas in den Mund einer bewusstlosen Person stecken.

Nach Einatmen: Opfer an die frische Luft bringen, warm halten und ausruhen. Beim Auftreten besorgniserregender Symptome einen Arzt aufsuchen.

4.2     Wichtigste akute und verzögerte Symptome und Wirkungen

Hautkontakt: Bei empfindlichen Personen kann es zu Rötungen, trockener Haut, Juckreiz, Hautausschlag oder anderen Hautveränderungen kommen.

Bei Kontakt mit den Augen: Rötung, Tränenbildung, Brennen und Schmerzen möglich.

Nach Verschlucken: mögliche Reizung des Magen-Darm-Trakts, Bauchschmerzen und Übelkeit.

4.3     Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

Die Entscheidung über das weitere Vorgehen bei der Rettung sollte vom Arzt nach einer gründlichen Beurteilung des Zustands des Opfers getroffen werden. Herz- und Kreislauffunktionen überwachen. Kein Gegengift. Symptomatische Behandlung anwenden.
 

Abschnitt 5: MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

5.1 Feuerlöschmittel
Geeignete Löschmittel: diffuser Wasserstrahl, Schaum, Kohlendioxid und Löschpulver. Löschmittel an die in der Nähe gelagerten Stoffe anpassen.

Ungeeignete Löschmittel: Kompakter Wasserstrahl.

5.2 Besondere Gefahren, die von dem Stoff oder Gemisch ausgehen
Bei der Verbrennung von Materialien, die mit dem Produkt gelagert werden, können sich gefährliche Dämpfe und Gase bilden, die Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphoroxide enthalten. Das Einatmen der Verbrennungsprodukte ist zu vermeiden, da sie die Gesundheit gefährden können.
5.3 Informationen für die Feuerwehr
Allgemeine Schutzmaßnahmen für den Brandfall. Nicht ohne geeignete Kleidung im Brandbereich aufhalten. Empfohlene persönliche Schutzausrüstung für Rettungsdienste: Vollschutzanzug, Isolieratemgerät. Umgang mit Löschwasser wie in Abschnitt 6.2 beschrieben.
 

Abschnitt 6:  MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG

6.1 Persönliche Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstung und Notfallverfahren
Für nicht für Notfälle zuständiges Personal: Beschränken Sie den Zugang von Unbeteiligten zum Unfallbereich, bis die entsprechenden Aufräumarbeiten abgeschlossen sind. Persönliche Schutzausrüstung verwenden. Vermeiden Sie die Kontamination von Haut und Augen. Für ausreichende Belüftung sorgen.
Für die Beseitigung der Unfallfolgen: Stellen Sie sicher, dass nur geschultes Personal die Beseitigung des Unfalls und seiner Folgen durchführt. Tragen Sie Schutzkleidung und chemikalienbeständige persönliche Schutzausrüstung.
6.2 Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt
Wenn große Mengen des Gemischs verschüttet werden, Maßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung in der Umwelt zu verhindern – Eindringen in die Kanalisation, in Gewässer, Flüsse, Grundwasser und Boden verhindern. Die zuständigen Notdienste benachrichtigen. Warnen Sie andere vor der Gefahr. Ähnliche Vorsichtsmaßnahmen sind auch im Falle von Löschwasser zu treffen (Abschnitt 5).
6.3 Methoden und Material zur Eindämmung und Reinigung
Bei größeren Verschüttungen das anfallende Gemisch bündeln und in geeignete, dichte und gekennzeichnete Behälter abpumpen und zur Verwertung oder Entsorgung nach dem Abfallgesetz abgeben. Zum Entfernen von Rückständen und kleinen Mengen des verschütteten Gemischs Absorptionsmittel-Kits verwenden oder in Ermangelung dessen Kieselgur oder Sand verwenden. Sammeln Sie das Absorptionsmittel, das das Gemisch enthält, in geeigneten verschlossenen und gekennzeichneten Abfallbehältern und entsorgen Sie es gemäß den Bestimmungen des Abfallgesetzes.
6.4 Verweise auf andere Abschnitte
Zur Handhabung von Produktabfällen siehe Abschnitt 13 dieses Blattes.

Persönliche Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8 dieses Blattes.

 

Abschnitt 7: HANDHABUNG UND LAGERUNG

7.1 Schutzmassnahmen zur sicheren Handhabung
Bei der Handhabung sind die entsprechenden Sicherheits- und Hygienevorschriften zu beachten. Verunreinigung von Augen und Haut vermeiden. Einatmen der versprühten Flüssigkeit vermeiden. Kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung vor dem Betreten der Essbereiche ausziehen. Vor den Pausen und nach der Arbeit die Hände mit Wasser und Seife waschen. Behälter mit dem Gemisch dicht halten. Für wirksame Abluft in den Arbeitsbereichen sorgen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
In der hermetisch verschlossenen Originalverpackung in trockenen und gut belüfteten Räumen bei Temperaturen zwischen 0 und 300°C lagern. Nicht in der Nähe von Lebensmitteln, Futtermitteln und Speisen aufbewahren, außerhalb der Reichweite von Unbefugten, insbesondere von Kindern. Vor Sonnenlicht und Feuchtigkeit schützen.

Entsorgen Sie das nicht verwendete Mittel bei einem Abfallsammler.

Es ist verboten, leere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln für andere Zwecke zu verwenden.

Beachten Sie die Vorschriften, Regeln und Empfehlungen für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln. Alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Gemisches in die Kanalisation, in Gewässer, in Flüsse oder in den Boden durch unverschlossene Verpackungen oder Transfersysteme zu vermeiden.

 

Geeignetes Verpackungsmaterial: Glas, Polyethylen oder nicht verzinktes Hartstahlblech. Haltbarkeitsdauer der Mischung: 2 Jahre.

7.3 Spezifische Endanwendungen
Die Mischung ist ein Pflanzenschutzmittel mit herbizider Wirkung. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzbehandlungen mit dem Produkt sind die Anweisungen auf dem Etikett und die Gebrauchsanweisung in der Verkaufsverpackung zu beachten.

Bei der Herstellung des Gemisches sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in den für den Prozess geltenden Anweisungen zu beachten.

 

Abschnitt 8: BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

8.1 Zu überwachende Parameter
Die höchstzulässigen Konzentrationswerte von Stoffen in der Arbeitsumgebung in Polen für die in Abschnitt 3.2 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Stoffe sind gemäß Anhang Nr. 1 der Verordnung des Ministers für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 12. Juni 2018 über die höchstzulässigen Konzentrationen und Intensitäten von gesundheitsschädlichen Faktoren in der Arbeitsumgebung (Gesetzblatt 2018, Pos. 1286, mit Änderungen) nicht festgelegt.
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Sicherheits- und Hygienevorschriften einhalten. Tragen Sie die persönliche Schutzausrüstung, wie in Abschnitt

8.2.2 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. Vor den Pausen und nach Arbeitsende die Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen.

8.2.1 Geeignete technische Kontrollmassnahmen
Verfahren zur Überwachung der Konzentrationen gefährlicher Bestandteile in der Luft und Verfahren zur Kontrolle der Luftreinheit am Arbeitsplatz sollten – wenn sie am gegebenen Arbeitsplatz verfügbar und gerechtfertigt sind – in Übereinstimmung mit entsprechenden Referenzmethoden – in Polen geltenden Normen – angewendet werden. Der Modus, die Art und die Häufigkeit der Tests und Messungen sollten den Anforderungen der Verordnung des Gesundheitsministers vom 2. Februar 2011 über Tests und Messungen von gesundheitsschädlichen Faktoren in der Arbeitsumgebung (Dz. U. Nr. 33, Punkt 166, in der geänderten Fassung) entsprechen.
8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung
Die verwendete persönliche Schutzausrüstung sollte den nationalen Anforderungen der Verordnung (EU) 425/2016 entsprechen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine für die ausgeübten Tätigkeiten geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese zu warten und zu reinigen.

(a) Augen- oder Gesichtsschutz

Tragen Sie eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschutz.

b) Hautschutz
Handschutz

Verwenden Sie geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe mit einer Mindeststärke von 0,4 mm, die nach EN 374 geprüft wurden – z. B. Neopren.

Schutz des Körpers

Tragen Sie für die Tätigkeit geeignete Schutzkleidung und Schuhe. Waschen Sie kontaminierte Kleidung regelmäßig.

c) Schutz der Atemwege

Persönlicher Atemschutz ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsplatz gut belüftet ist. Andernfalls sind Atemschutzmasken oder Masken mit Filtern zu verwenden, um die Dämpfe organischer Verbindungen zu absorbieren.

d) Thermische Gefährdungen
Art der Schutzausrüstung : nicht anwendbar; das Material stellt keine thermische Gefahr dar.
8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Um die Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, sind die Empfehlungen dieses Sicherheitsdatenblatts sowie das Etikett und die Gebrauchsanweisung des Produkts zu beachten. Beim Umgang mit dem Produkt sind wirksame Belüftungssysteme zu verwenden, die mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die die Emission von Dämpfen organischer Verbindungen in die Umgebungsluft verhindern. Das Produkt oder seine Verpackung nicht ins Wasser gelangen lassen. Verhindern Sie, dass das Produkt oder seine Verpackung in die Kanalisation, in Wasserreservoirs, in Flüsse, ins Grundwasser und in den Boden gelangt. Es ist verboten, das Produkt, seine Verpackungen und Verpackungsabfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Vorrichtungen zu verwerten oder zu neutralisieren, die den Anforderungen des Abfallgesetzes entsprechen.

 

9.1 Informationen zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aggregatzustand:                                              klare Flüssigkeit

 

Farbe:                                                              klar bis leicht gelb

Geruch:                                                            leicht, charakteristisch für Amine

Schmelz-/Gefrierpunkt                                      : < -10 oC

Anfänglicher Siedepunkt                                   : > 100 oC

ntflammbarkeit von Materialien:nicht anwendbar untere und obere Explosionsgrenze:nicht gekennzeichnet Flammpunkt> 100oC

Selbstentzündungstemperatur:                          nicht bestimmt

Zersetzungstemperatur:                                    nicht anwendbar

pH-Wert eines 1 %igen Rhabarbers                  4,3

inematische Viskosität:nicht bestimmt Löslichkeit (Werte für Glyphosat):     Wasser: 10,5 g/l bei pH 2

Toluol: 0,036 g/l

Aceton: 0,078 g/l

Methanol: 0,231 g/l

Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser:          log Pow= – 3,2 (bei pH 7); Temp. 25oC (Wert

für Glyphosat*)

(* Literaturdaten, Wert basiert auf Umfrage)

Dampfdruck (25oC):                                            1,31 x 10-5 Pa (Wert für Glyphosat)

absolute Dichte (20oC):                                       ca. 1,165 g/cm3

relative Dampfdichte:                                        nicht bestimmt

Partikeleigenschaften:                                      nicht anwendbar

9.2 Andere Informationen
9.2.1 Informationen über physikalische Gefahrenklassen
Nicht anwendbar.
9.2.2 Andere Sicherheitsmerkmale
Oberflächenspannung (25oC): 25,9  mN/m
 

Abschnitt 10: STABILITÄT UND REAKTIVITÄT

10.1 Reaktivität
Das Gemisch ist unter den empfohlenen Verwendungs- und Lagerungsbedingungen stabil (Abschnitt 7.2.).
10.2 Chemische Stabilität
Bei ordnungsgemäßer Verwendung und Lagerung ist das Produkt stabil.
10.3 Möglichkeit von gefährlichen Reaktionen
Bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Lagerung unter den empfohlenen Bedingungen treten sie nicht auf.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Vermeiden Sie Temperaturen unter 0°C
10.5 Unverträgliche Materialien
Das Gemisch reagiert mit verzinktem Stahl und Baustahl, wobei Wasserstoff entstehen kann, der mit Luft ein explosives Gemisch bilden kann.
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Bei sachgemäßer Verwendung und Lagerung treten sie nicht auf – können aber im Brandfall auftreten (Abschnitt 5.2).
 

Abschnitt 11 : TOXIKOLOGISCHE ANGABEN

11.1 Informationen zu den Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Informationen über akute und/oder verzögerte Auswirkungen der Exposition wurden in toxikologischen Studien ermittelt.

Akute Toxizität

LD50 (oral) Ratte                                                             :> 2000 mg/kg Körpergewicht.

D50 (dermal) Ratte:>2000 mg/kg Körpergewicht.            C50 (Inhalation) Ratte nach 4 Stunden Exposition:> 5,0 mg/l

Verätzung/Reizung der Haut

Es reizt die Haut nicht.

 

Schwere Augenschäden/Augenreizung Keine Augenreizung.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Kann eine allergische Hautreaktion hervorrufen.

Mutagene Wirkung auf Keimzellen*.

Nicht zutreffend – die Bestandteile des Gemischs erfüllen nicht die Einstufungskriterien.

 

Krebserregende Wirkung*

Nicht zutreffend – die Bestandteile des Gemischs erfüllen nicht die Einstufungskriterien.

Reproduktionstoxizität*

Nicht zutreffend – die Bestandteile des Gemischs erfüllen nicht die Einstufungskriterien.

Toxische Wirkungen auf Zielorgane – einmalige Exposition* Nicht anwendbar – die Bestandteile des Gemisches erfüllen nicht die Einstufungskriterien.

Toxische Wirkungen auf Zielorgane – wiederholte Exposition* Nicht anwendbar – die Bestandteile des Gemisches erfüllen nicht die Einstufungskriterien.

Aspirationsgefahr*

Nicht zutreffend – die Bestandteile des Gemischs erfüllen nicht die Einstufungskriterien.

* Klassifizierung auf der Grundlage der Eigenschaften der Bestandteile eines Gemischs

11.2 Informationen über andere Gefahren
11.2.1 Endokrinschädliche  Eigenschaften Bewertung
Die Inhaltsstoffe der Mischung haben keine endokrin wirksamen Eigenschaften.
11.2.2 Sonstige Informationen
Nicht anwendbar.
 

Abschnitt 12: UMWELTBEZOGENE ANGABEN

12.1 Toxizität
Akute Toxizität für Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):     C50 (nach 96 h) > 100 mg/l Akute Toxizität für Daphnia magna:EC50(nach 48 h) > 100 mg/l Akute Toxizität für Algen (Pseudokirchneriella subcapitata):                                                 ErC50 (nach 72 Std.) = 117,62 mg/l

EyC50 (nach 72 Stunden) = 65,32 mg/l NOEC (nach 72 Stunden) = 32 mg/l

Toxizität für das Wimpertierchen (Lemna minor L.)

Wachstumshemmung ErfC50 nach 168 h = 120,79 mg/l (Anzahl der Mitglieder) Wachstumshemmung ErbC50 nach 168 h > 320 mg/l (Trockengewicht) Biomasse-Wachstumshemmung EyfC50 nach 168 h = 42,76 mg/l (Anzahl der Mitglieder) Biomasse-Wachstumshemmung EybC50 nach 168 h = 106,58 mg/l (Trockengewicht) NOEC ist 10 mg/l

Der LOEC-Wert beträgt 32 mg/l.

Toxizität für Vögel

Akute orale Toxizität für japanische Wachteln (Coturnix coturnix japonica): LD50 > 2000 mg/kg Körpergewicht.

Toxizität für Bienen

orale Toxizität:LD50 ist 100 μg/Biene (Glyphosat)Akute Kontakttoxizität: LD50 ist > 100 μg/Biene (Glyphosat)

Toxizität für Regenwürmer und Auswirkungen auf die Regenwurmfortpflanzung LC50 nach 7 und 14 Tagen beträgt > 1000 mg/kg Körpergewicht des Substrats

12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Glyphosat

Hydrolyse in Wasser: hydrolysiert          nicht

hotolytischer Abbau:DT50beträgt 33 Tage (pH=5) Aerobe Abbaubarkeit im Boden DT50:12 Tage

Photolyse im Boden                              DT50 beträgt 96 Tage

Aerobe und anaerobe Umwandlungen in aquatischen Sedimenten: DT50 (Wasser-Sediment) – 87 Tage

12.3 Bioakkumulationspotenzial
Der in dem Gemisch enthaltene Wirkstoff Glyphosat ist nicht bioakkumulierbar. Biokonzentration in Fischen:

iokonzentrationsfaktor für Glyphosat:BCF= 0,5 Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient – siehe Abschnitt 9.1.

12.4 Mobilität im Boden
Zur Oberflächenspannung siehe Abschnitt 9.2.

Der Wirkstoff Glyphosat ist im Boden nicht mobil.

Adsorptionskoeffizient für organischen Kohlenstoff im Gleichgewicht (für Glyphosat): Koc = 21699 ml/g

 

Gleichgewichtsdesorptionskoeffizient (für Glyphosat): Kdes = 245 (für sandigen Lehmboden)

 

12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die Kriterien für eine Einstufung als PBT oder vPvB gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung.
12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften
Die Bestandteile des Gemischs weisen keine endokrin wirksamen Eigenschaften für die Umwelt auf.
12.7 Andere schädliche Wirkungen
Das Produkt trägt nicht zur globalen Erwärmung oder zur Zerstörung der Ozonschicht bei.
 

Abschnitt 13: HINWEISE ZUR ENTSORGUNG

13.1 Methoden der Abfallbeseitigung
Der Besitzer von Abfallgemischen und Verpackungsabfällen ist verpflichtet, die Abfälle in einer Weise zu behandeln, die mit den im Gesetz über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen, im Abfallgesetz und in den Umweltschutzvorschriften festgelegten Regeln übereinstimmt.

 

Das entstehende Gemisch und die Verpackungsabfälle müssen gemäß den Bestimmungen des Abfallgesetzes und der entsprechenden Verordnungen gelagert, befördert und verwertet, einschließlich der stofflichen Verwertung, oder beseitigt werden.

 

Die leeren Mischungsbehälter dreimal mit Wasser ausspülen und das Spülwasser in den Spritzbrühebehälter gießen und als Anwendungsflüssigkeit behandeln.

 

Es ist verboten, die leere Verpackung des Pflanzenschutzmittels für andere Zwecke zu verwenden. Entsorgen Sie unbenutzte Pflanzenschutzmittel und damit verunreinigte Verpackungen bei einer für die Sammlung gefährlicher Abfälle zugelassenen Stelle.

Die Abfälle sind unter Verwendung der entsprechenden Codes und Bezeichnungen gemäß dem geltenden Abfallkatalog zu klassifizieren.

 

Die Entsorgung von Abfällen in den Boden, die Kanalisation, Flüsse und Gewässer ist verboten.

Nationale Rechtsvorschriften, die die Anforderungen der bestehenden Richtlinien der Europäischen Union erfüllen:

Gesetz vom 13. Juni 2013 über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (ABl. 2020, Nr. 1114).

Gesetz vom 14. Dezember 2012 über Abfälle (Gesetzblatt 2020, Punkt 797 mit Änderungen).

Verordnung des Klimaministers vom 2. Januar 2020 über den Abfallkatalog (Gesetzblatt von 2020, Punkt 10).

 

Abschnitt 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT

14.1 UN-Nummer oder ID-Nummer
Das Gemisch ist kein Gefahrgut im Sinne der RID/ADR-Vorschriften.
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Nicht anwendbar.
14.3 Transportgefahrenklasse(n)
Nicht anwendbar.
14.4 Gruppe verpacken
Nicht anwendbar.
14.5 Umweltrisiken
Nicht anwendbar.
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für Benutzer
Bei der Handhabung der Ladung persönliche Schutzausrüstung gemäß Abschnitt 8 verwenden.
14.7 Massenguttransport im Seeverkehr gemäß den IMO-Instrumenten
Nicht anwendbar.
 

Abschnitt 15: RECHTSVORSCHRIFTEN

15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
–          Gesetz vom 25. Februar 2011 über chemische Stoffe und ihre Gemische (Gesetzblatt 2020, Pos. 2289);

–          Gesetz vom 8. März 2013 über Pflanzenschutzmittel (Dz. U. von 2020, Pos. 2097, mit Änderungen);

–          Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, (ABl. L 309/1 vom 24.11.2009, geändert),

–          Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006. zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (Amtsblatt der EU L 396/1 vom 30.12.2006, mit Ausnahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).

in der berichtigten und geänderten Fassung);

–          Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, (Amtsblatt der EU L 353/1 vom 31.12.2008, in der geänderten Fassung);

–          Verordnung (EG) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Amtsblatt der EU L 83/1 vom 30.03.2011);

–          Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, (Amtsblatt der EU L 286/1 vom 31.10.2009, in der geänderten Fassung);

–          VERORDNUNG (EU) 2018/605 DER KOMMISSION vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften;

–          Regierungserklärung vom 19. Februar 2019 über das Inkrafttreten der Änderungen der Anhänge

A und B des Europäischen Übereinkommens über den internationalen Straßengüterverkehr

von gefährlichen Gütern (ADR), das am 30. September 1957 in Genf erstellt wurde. (Journal of Laws 2019 pos.

769).

15.2 Bewertung der chemischen Sicherheit
Bewertet als Pflanzenschutzmittel.

 

ABSCHNITT 16:  SONSTIGE ANGABEN
Erläuterung der Abkürzungen
Hautkorr. 1B          – Ätz-/Reizwirkung auf die Haut – Kategorie 1BAugenschäden. 1   – Schwere Augenschädigung/Augenreizung – Kategorie 1Aquatic Chronic 2 – Chronische Wassergefährdung, Kategorie 2.Aquatic Chronic 3 – Chronische Wassergefährdung, Kategorie 3.H314 – Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H318 – Verursacht schwere Augenschäden.H411 – Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.H412 – Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.Ausbildung:

Vor dem Umgang mit dem Produkt sollte der Anwender mit diesem Sicherheitsdatenblatt sowie mit den Arbeitsschutzvorschriften für den Umgang mit Chemikalien vertraut sein und insbesondere eine entsprechende Schulung erhalten haben, die sich aus den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel ergibt.

Datenquellen:

–  Interne Studien: physikalisch-chemische, toxikologische, ökotoxikologische und Umweltauswirkungen für das Gemisch,

–  Beurteilungsbericht für den Wirkstoff Glyphosat – Dokument der Europäischen Kommission Nr. Glyphosate

6511/VI/99-endg. vom 21. Januar 2002;

 

Bewertung der Informationen:

Die gemäß Titel II Kapitel 1 der CLP-Verordnung ermittelten Informationen wurden unter Anwendung der Einstufungskriterien für die einzelnen Gefahrenklassen, unter Berücksichtigung der in Anhang I der CLP-Verordnung enthaltenen weiteren Differenzierung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der für das Pflanzenschutzmittel durchgeführten eigenen Versuche bewertet. Bei der Bewertung der verfügbaren Informationen für die Einstufung wurde die Form/der Aggregatzustand berücksichtigt, in der/dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird und in der/dem es vernünftigerweise verwendet werden kann.

Zusätzliche Informationen:

Weitere Informationen sind beim Hersteller erhältlich – Kontakt wie in Unterabschnitt 1.3.

Dieses Sicherheitsdatenblatt wurde in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und Zubereitungen erstellt.

Chemikalien (REACH).

 

Die Angaben entsprechen dem heutigen Stand unserer Kenntnisse und Erfahrungen; sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, um das Produkt unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu beschreiben. Sie können nicht als Zusicherung von Eigenschaften oder Qualitätsmerkmalen interpretiert werden. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers und Benutzers, für einen sicheren Arbeitsplatz zu sorgen und alle geltenden Vorschriften einzuhalten.

 

Kommas in numerischen Daten definieren Dezimalstellen.
Änderungen an KCh/H/56, 4. Ausgabe vom 04.08.2020: Abschnitte 1, 2, 3, 9, 11, 12, 14, 15, 16.

Beschreibung

Sie erhalten mit AGROSAR 360 SL ein Herbizid in Form eines Konzentrats zur Herstellung einer wässrigen Lösung. Setzen Sie es blattweise zur Bekämpfung von Quecke und anderen ein- und zweikeimblättrigen Unkräutern (ein- und mehrjährig) vor der Ernte von Winterweizen und Winterraps ein. Setzen Sie es nach der Ernte und vor dem Nachernteanbau ein in Apfel-, Birnen-, Kirsch-, Pflaumen-, Pfirsich-, Aprikosen-, Stachelbeer-, Aronia-, schwarzen, roten und weißen Johannisbeeren, in Forstbaumschulen, bei der Aufstockung und Aufforstung von Waldkiefern und Laubbaumarten, in Gärten, in Kleingärten, in der Umgebung von Häusern, entlang von Zäunen, auf Zufahrtswegen.

AGROSAR® 360 SL    OPTIMALES PRODUKT IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT DER BENUTZER UND DEN SCHUTZ DER UMWELT

    • Der Vorteil von AGROSAR® 360 SL gegenüber vielen anderen ähnlichen Produkten besteht darin, dass es kein ethoxyliertes Fettamin (Talgamin) enthält, das üblicherweise als Adjuvans in dieser Art von Formulierungen verwendet wird.

 

    • In AGROSAR® 360 SL wurde das ethoxylierte Fettamin durch ein internes Adjuvans der neuen Generation ersetzt, das zusammen mit anderen Tensiden ein einzigartiges System bildet.
      Das unterstützt die Wirkung des Wirkstoffs unterstützt, indem es die Haftung des Sprühtropfens auf der Blattoberfläche optimiert und die Oberfläche der Blattspreite besser und gleichmäßiger mit der Arbeitsflüssigkeit bedeckt. Im Ergebnis also eine Vergrößerung der Eindringfläche zur maximalen Ausnutzung des Wirkstoffpotenzials.

 

Hier ist zu betonen, dass die Zusatzstoffe in einem Produkt dessen Qualität, Wirksamkeit, Haltbarkeit und die fehlende Toxizität der Zubereitung beeinflussen. Das häufig verwendete ethoxylierte Fettamin (Talgamin) hat spezifische toxikologische Auswirkungen auf Wasserorganismen. Die Substitution von Talgamin durch die Verwendung einer neuen Generation von Adjuvantien konnten die toxikologischen Eigenschaften von AGROSAR 360 SL und seine Einstufung deutlich verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf Ökotoxikologie und Umweltauswirkungen.

    • Das im Produkt AGROSAR® 360 SL verwendete Adjuvans ist ein Gemisch, das keine Stoffe enthält, die als sehr persistent oder hoch bioakkumulierbar gelten (sogenannte PBT oder vPvB).

 

    • AGROSAR® 360 SL ist nicht als umweltgefährlich eingestuft und daher nicht mit dem GHS 09-Piktogramm (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) oder dem Gefahrensymbol N gekennzeichnet, wodurch es sich von den auf dem Markt erhältlichen glyphosathaltigen Produkten unterscheidet.

 

 

Zusätzliche Informationen

Gewicht n. v.
L

1, 5

2 Bewertungen für AGROSAR® 360 SL 1L | 5L

1-2 von 2 Bewertungen
  1. Verifizierte RezensionVerifizierte Rezension - Original ansehenExterner Link

    zeer terveden met het resultaat

  2. Verifizierte RezensionVerifizierte Rezension - Original ansehenExterner Link

    Effectief middel zoals beschreven in website!

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